Satzung
Kirchenbauverein Großniedesheim / Pfalz e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Kirchenbauverein Großniedesheim / Pfalz e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Großniedesheim.
(3) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke durch die bauliche Erhaltung und Unterhaltung der prot. Kirche in Großniedesheim incl. der Orgel und des Mobiliars.
(3) Dieser Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
(a) Erhebung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder
(b) Durchführung der Fundraisingmaßnahmen.
(c) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Die Dauer des Vereins ist nicht begrenzt. Sein Bestand wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht begrenzt.
§3 Vermögensbildung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind die Gründer des Vereins.
(2) Weitere Mitglieder können juristische und natürliche Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden.
(5) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(7) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit zwei Dritteln Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der
Mitgliederversammlung.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) Die Mitgliederversammlung
(b) Der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung über das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/5 der Mitglieder das unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen fordert.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
(a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans.
(b) Entlastung des Vorstandes.
(c) Wahl des Vorstandes.
(d) Wahl der beiden Rechnungsprüfer.
(e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge.
(f) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß §2 der Satzung.
(g) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand.
(h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Beschlüsse
(a) werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder und kann nur nach fristgerechter Ankündigung (30 Tage) in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem ersten Vorsitzenden
(b) dem zweiten Vorsitzenden
(c) dem Kassierer
(d) dem Schriftführer
(e) zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer
(f) dem geschäftsführenden Pfarrer/in der protestantischen Kirchengemeinde, zu der Großniedesheim gehört.
Der erste und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
(Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Hierbei sind der erste und der zweite Vorsitzende jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
(2) Der Vorstand mit Ausnahme des geschäftsführenden Pfarrers wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.
(3) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§10 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Das Protokoll wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§11 Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Großniedesheim. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wird in der Gründungsversammlung am 13.07.2016 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Großniedesheim, den 25.06.2017
Änderung laut Vorstandsbeschluss vom 10.05.2019
§9 Abs. 1 Buchstaben f
Die geschäftsführende Pfarrerin der Prot. Kirchengemeinde Heuchelheim-Niedesheim teilte dem Kirchenbauverein Großniedesheim/Pfalz e.V. in der Vorstandssitzung am 10.05.2019 mit, dass sie mit sofortiger Wirkung wieder dem Vorstand angehört.
Spendenkonto:
Bankverbindung:
Kirchenbauverein Großniedesheim
Vereinigte VR Bank
IBAN: DE43 5479 0000 0001 8480 46
BIC: GENODE61SPE
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